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   VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22   

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VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22 (https://dejure.org/2023,19677)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2023 - 4 K 501.22 (https://dejure.org/2023,19677)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - 4 K 501.22 (https://dejure.org/2023,19677)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelung über einen Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen mit höherrangigem Recht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Standorte von Wettvermittlungsstellen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstände einhalten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer

    Auszug aus VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22
    Denn derjenige, dem die erforderliche Wettvermittlungserlaubnis wegen der Nichteinhaltung der Abstandsregelung versagt wird, wird hierdurch weder an der Berufswahl noch daran gehindert, jederzeit an einem geeigneten Ort eine neue Wettvermittlungsstelle zu eröffnen (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 44).

    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Dass die der Abstandsregelung zugrundeliegenden Annahmen in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprächen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen mehr abgeben könnten (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 140), vermag die Kammer nicht festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 47).

    Die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Berufsfreiheit (wie auch der unionsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit) bemühten Gefahren müssen nicht anhand wissenschaftlich ermittelter, genauer, objektiv nachprüfbarer, statistischer oder sonstiger belastbarer Angaben belegt werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 54).

    Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 54; vgl. VGH München, Beschluss vom 12. März 2010 - 10 CS 09.1734 - juris, Rn. 46 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003, Lindman - C-42/02 - und Urteil vom 6. März 2007, Placanica, Palazzese und Sorricchio - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, beide juris).

    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig generell abstellt (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 - juris, Rn. 28, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 49).

    Es steht der Berufsgruppe der Wettvermittlungsstellenbetreiber im Grundsatz offen, eine Wettvermittlungsstelle an anderen Orten, etwa auch jenseits der Ballungszentren zu betreiben (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 49).

    Dies führt nicht dazu, dass die Klägerin sich auf eine der Erlaubniserteilung gleichstehende schutzwürdige Rechtsposition berufen kann (so auch VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 61, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Denn das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein - möglicherweise - rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen (OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 - BVerwG 8 B 29.18 - juris, Rn. 14).

    Angesichts dessen musste den Betreibern von Wettvermittlungsstellen seit Langem bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe mittelfristig einem gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden sollte, von dem der Fortbestand ihres Gewerbes abhängen würde (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Vielmehr wurde hierdurch letztlich lediglich die - bereits zuvor absehbare - Regulierung des Wettvermittlungsmarktes zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18, OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris, Rn. 105; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Dass andere Bundesländer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse in ihrem Gebiet, teils andere Regelungen vorgesehen haben, um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Kohärenz nicht in Frage, da das Kohärenzgebot, zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland, weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (D. N3.) - juris, Rn. 55, 64 ff., 6 und vom 6. November 2003 - C-243/01 (H2 u. a.) - juris, Rn. 66 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 - juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 55).

    Mit deren Situation ist die der Wettvermittlungsstellenbetreiber nicht vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 8 ff., OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 51).

    Aufgrund des insoweit gleichen Maßstabs gilt das zu den Grundrechten des Grundgesetzes Gesagte entsprechend (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 53; VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23

    Kein Vertrauenschutz beim Fortbestand von geduldeten

    Auszug aus VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22
    Somit war im glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahren kein konkurrierendes Abstandsgebot zwischen der Spielhalle und der Wettvermittlungsstelle zu beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 6).

    Auf eine (erneut mögliche) Verfassungs- und/oder Unionsrechtwidrigkeit des Konzessionsverfahrens für Veranstalter von Sportwetten kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie Inhaberin einer vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilten Erlaubnis ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 10).

    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Die Grenze der Zumutbarkeit ist auch gewahrt, obgleich der Gesetzgeber für die Einhaltung des Abstandsgebots weder eine Ausnahmeregelung vorgesehen noch ein Ermessen eröffnet hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15).

    Denn das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein - möglicherweise - rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen (OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 - BVerwG 8 B 29.18 - juris, Rn. 14).

    Im Gegenteil belegen die Entwicklung der Regulierung sowie die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, dass alle Bundesländer die Wettvermittlung im Interesse des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht in jedem Fall und dauerhaft einem Erlaubnisverfahren unterziehen wollten (Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2023 - VG 4 L 382/22 - juris, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2022 - OVG 1 S 42/22 - EA S. 5).

    Vielmehr wurde hierdurch letztlich lediglich die - bereits zuvor absehbare - Regulierung des Wettvermittlungsmarktes zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18, OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris, Rn. 105; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    b) Der Zweck des Abstandsgebots durch die Regelungen im Land Berlin wird auch nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial unterlaufen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 16).

    Insbesondere müssen Wettvermittlungsstellen ebenso wie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln - anders als in Bayern - nach § 5 Abs. 3 Satz 4 MindAbstUmsG auch einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) wahren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 16).

    Auch hinsichtlich Lotto-Annahmestellen bestehen keine Kohärenzbedenken, auch wenn diese kein Mindestabstandsgebot zu anderen Glückspielangeboten oder Schulen einhalten müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 17).

    Mit deren Situation ist die der Wettvermittlungsstellenbetreiber nicht vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 8 ff., OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 51).

    Denn die Ungleichbehandlung der Bestandsspielhalle gegenüber der Wettvermittlungsstelle ist sachlich gerechtfertigt, da ihr Betrieb durchgehend erlaubt und damit legal war, während der Betrieb der Wettvermittlungsstelle nicht legal, sondern nur faktisch geduldet war und weder die Klägerin noch die Beigeladene ein Vertrauen auf den andauernden erlaubnis- und abstandsfreien Fortbestand entwickeln konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22
    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris, Rn. 112 und vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133).

    Dass die der Abstandsregelung zugrundeliegenden Annahmen in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprächen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen mehr abgeben könnten (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 140), vermag die Kammer nicht festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 47).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die aus den Mindestabstandsvorschriften resultierende Reduzierung des Sportwettenangebots nach Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ist (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 158).

    Ohnehin gibt es kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen, wobei sogar ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts grundsätzlich keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz begründet (vgl. zu Spielhallenerlaubnissen nach § 33i Gewerbeordnung: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 189).

    a) Es liegt keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber für Wettvermittlungsstellen keine mit der für Spielhallen geschaffenen Übergangsregelung (vgl. zu dieser, BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 180 ff.) vergleichbare Regelung vorgesehen hat.

    Im Übrigen widerspricht das Angebot des Automatenspiels in Spielbanken in Berlin - soweit ersichtlich - auch in seiner tatsächlichen Ausgestaltung nicht den Zielen der Bekämpfung der Spielsucht und der Kanalisierung des Spieltriebs und orientiert sich nicht an fiskalischen Interessen der Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 144ff.).

    Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 124 m.w.N.) und nicht über das erforderliche Maß hinweggehen (VGH München, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 - juris, Rn. 31).

  • VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22

    Weiterbetrieb einer Wettvermittlungsstelle - Abstandsgebot; Auswahlentscheidung

    Auszug aus VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22
    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Dies führt nicht dazu, dass die Klägerin sich auf eine der Erlaubniserteilung gleichstehende schutzwürdige Rechtsposition berufen kann (so auch VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 61, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Aufgrund des insoweit gleichen Maßstabs gilt das zu den Grundrechten des Grundgesetzes Gesagte entsprechend (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 53; VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris).

  • OVG Bremen, 06.04.2023 - 1 B 332/22

    Anspruch auf Duldung einer Wettvermitllerstelle für Sportwetten

    Auszug aus VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22
    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Dies führt nicht dazu, dass die Klägerin sich auf eine der Erlaubniserteilung gleichstehende schutzwürdige Rechtsposition berufen kann (so auch VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 61, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Aufgrund des insoweit gleichen Maßstabs gilt das zu den Grundrechten des Grundgesetzes Gesagte entsprechend (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 53; VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris).

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Auszug aus VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22
    Aus den vorgenannten Gründen kann die Klägerin auch aus der Entscheidung des VGH München vom 21. März 2023 (- 23 CS 22.2677 - juris, Rn. 48ff.) nichts für sich ableiten.

    Der VGH München führt zutreffend weiter aus (VGH München, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 - juris, Rn. 52):.

    Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 124 m.w.N.) und nicht über das erforderliche Maß hinweggehen (VGH München, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 - juris, Rn. 31).

  • VG Berlin, 12.06.2020 - 4 L 290.19
    Auszug aus VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22
    Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Weiterbetrieb einer ohne Erlaubnis nur faktisch geduldeten Wettvermittlungsstelle konnte sich bei Veranstaltern und Vermittlern auch deshalb nicht bilden, weil der Beklagte schon im Zeitraum der fehlenden Erlaubnismöglichkeit mit Untersagungs- und Beseitigungsverfügungen gegen Standorte vorgegangen ist, die wegen Nichteinhaltung von Mindestabständen, insbesondere zu Schulen und Jugend- und Kindereinrichtungen, materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig waren, und dieses Vorgehen gerichtlich nicht beanstandet wurde (vgl. nur VG Berlin, Beschlüsse vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 - juris [bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2020 - OVG 1 S 82/20 -], und vom 29. April 2020 - 4 L 228.19 - juris).

    Diese Regelungen dienen ebenfalls dem Spielerschutz und sind auch mit Blick auf die anderen Glücksspielangebote kohärent, da mit letzteren höhere Suchtgefahren und ein höheres Gefährdungspotenzial einhergehen (vgl. schon Kammerbeschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 - juris, Rn. 36, 40; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - OVG 1 S 82/20 - BA S. 6f.).

    Im Vergleich zum umfangreichen Wettprogramm der Klägerin, das insbesondere Livewetten auf Sportwetten umfasst, ist das staatliche TOTO-Angebot verschwindend gering (Kammerbeschluss vom 12. Juni 2020 - VG 4 L 290.19 - juris, Rn. 33).

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Auszug aus VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22
    Die Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedsstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - BVerwG 8 C 14.16 - juris, Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1475/21 - juris, Rn. 375ff.).

    Es liegt schlicht in der Natur der Sache, dass die Regulierung virtueller Glücksspiele ein anderes Konzept zum Schutz der Spieler vor Spielsucht verfolgt als das für "terrestrische" Wettvermittlungsangebote (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 4 Bs 226/18 - juris, Rn. 48; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1475/21 - juris, Rn. 370).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22
    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Angesichts ihrer überragenden Bedeutung könnten diese Allgemeinwohlbelange sogar eine objektive Berufswahlbeschränkung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 50 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22
    Dieses fordert, dass der Mitgliedstaat mit Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich - auch soweit sie nicht in einem staatlichen Monopol bestehen - zum einen die damit bezweckten Gemeinwohlziele auch tatsächlich verfolgen muss und nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben darf, sowie zum anderen, dass er sie nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkarieren darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 - juris, Rn. 31 ff. m.w.N.) Diesen Voraussetzungen genügt § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV.

    Dass andere Bundesländer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse in ihrem Gebiet, teils andere Regelungen vorgesehen haben, um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Kohärenz nicht in Frage, da das Kohärenzgebot, zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland, weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (D. N3.) - juris, Rn. 55, 64 ff., 6 und vom 6. November 2003 - C-243/01 (H2 u. a.) - juris, Rn. 66 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 - juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 55).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-316/07

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi ist die gegenseitige Anerkennung

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 1 S 9.23

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstandregelungen zu Spielhallen und

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 1 B 21.17

    Verstöße von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12

    Entgeltbindung der mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (§ 17 Abs 1

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

  • BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18

    Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielstaatsvertrag; Konzession; Sportwetten;

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 10 CS 09.1734

    Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel; gesetzeswiederholende

  • BVerwG, 03.12.2009 - 9 B 79.09

    Auslegung des § 44 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) als "Muss"-Vorschrift

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21

    Eilantrag auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07

    Happel - Verbindung

  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 382.22

    Kein Mindestabstand zu Spielhalle: Wettvermittlungsstelle muss vorerst schließen

  • EuGH, 16.05.2006 - C-360/04

    Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Glücksspielsektor;

  • EuGH, 15.10.2007 - C-360/07

    Kunert - Verbindung

  • EuGH, 15.10.2007 - C-358/07

    Kulpa Automatenservice Asperg - Verbindung

  • VG Berlin, 29.04.2020 - 4 L 228.19
  • EuGH, 16.05.2006 - C-359/04

    Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Glücksspielsektor;

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerwG, 30.10.1992 - 7 C 24.92

    Abtretung von Forderungen - Öffentlich rechtliche Forderungen - Aufschiebende

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1983 - 6 S 2246/83

    Kein Drittwiderspruch gegen Zulassung zu Volksfest

  • VG Berlin, 05.10.2020 - 4 K 355.17
  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 168.22

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis: Drittanfechtungsklage eines Veranstalters von

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